§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
1. Unsere nachstehenden Lieferbedingungen gelten ausschließlich und für alle zwischen uns und dem
als Unternehmer tätigen Besteller abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren und
Werkleistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch
einmal ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen
abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen geltend auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des
Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages
getroffen werden, sind in den Kauf- bzw. Werkverträgen, diesen Bedingungen und unseren
Angeboten schriftlich niedergelegt. Unsere Lieferbedingungen gelten insbesondere auch, wen der
Besteller in deren Kenntnis die Lieferung annimmt.
3. Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder
rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in
Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich in
schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet.
§ 3 Lieferung
1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind
ausschließlich unverbindliche Angaben. Im Übrigen setzt die Vereinbarung von Lieferfristen die
Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Tag der
Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das
Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware
gemeldet ist.
2. Bei vorzeitiger Lieferung ist deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich.
3. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Die Lieferfrist verlängert sich - auch
innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die der
Lieferant trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte -
gleichviel ob im Werk des Lieferanten oder bei seinem Unterlieferanten eingetreten - z. B.
Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der
Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. Das gleiche gilt auch im Falle von Streik und
Aussperrung. Der Lieferant muss dem Abnehmer solche Hindernisse unverzüglich mitteilen.
4. Falls der Verkäufer schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus
sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Besteller ihm eine angemessene Nachfrist - beginnend
vom Tage des Eingangs des schriftlichen In-Verzug-Setzen bei dem Verkäufer oder im Fall der
kalendermäßig bestimmten Frist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der
Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen vorbehaltlich der nachfolgenden
Begrenzungen, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Besteller infolge
des von dem Verkäufer zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines
Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.
6. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich
die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden.
7. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiterhin die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder
verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden
Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben vorbehalten.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu dem am Tage der
Lieferung gültigen Listenpreis (Tagespreis) berechnet. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren
Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung und der
Rechnung gesondert ausgewiesen.
2. Übersteigt die vereinbarte Lieferzeit den Zeitraum von vier Monaten ab Vertragsabschluss oder
verzögert sich die Lieferung über vier Monate ab Vertragsabschluss aus Gründen, die allein der
Besteller zu vertreten hat oder die allein in seinen Risikobereich fallen, sind wir berechtigt, den am
Tag der Lieferung gültigen Preis zu berechnen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5 % des umseitig
bezifferten Kaufpreises, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses
Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Besteller es nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen
beginnend mit dem Datum der Mitteilung des neuen Preises, ausübt.
3. Tritt eine wesentliche Änderung der Preisfaktoren Rohmaterialien, Halbfertigprodukte,
Lizenzgebühren ein, so kann jeder Vertragspartner die Neufestsetzung des Preises im
Verhandlungswege verlangen.
4. Ist mit dem Besteller nichts anderes schriftlich vereinbart worden, ist der Kaufpreis netto (ohne
Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig. Der Besteller kommt
auch ohne Mahnung des Verkäufers in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht innerhalb von 10 Tagen
nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung zahlt.
Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden
Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank (EZB) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer bleibt
vorbehalten.
5. Im Falle eines gesondert schriftlich vereinbarten Skontoabzugs gewähren wir bei Barzahlung oder
Scheckhingabe innerhalb von 10 Tagen einen Skontoabzug von 2 % auf den reinen Warenwert,
sofern nicht im Zeitpunkt der Zahlung andere Forderungen aus Warenlieferungen unbeglichen sind.
6. Der Besteller ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend
gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt von uns
anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der
Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Kauf-/Werklieferungsvertrag beruht.
§ 5 Gefahrenübergang, Versand und Fracht
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
2. Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an
den Versandbeauftragten des Lieferanten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des
Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den
Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die
Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme
aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der
Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus
der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer Eigentum des
Lieferanten. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die
Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung
gilt erst der Eingang des Gegenwertes beim Lieferanten.
2. Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen
Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder
Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Rechte
des Vorbehaltsverkäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
3. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der
Abnehmer schon jetzt an den Lieferanten ab; der Lieferant nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet
der Abtretung und des Einziehungsrechtes des Lieferanten ist der Abnehmer zu Einziehung solange
berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt und nicht in
Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Abnehmer die zur Einziehung
erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen dem Lieferanten zu machen und den
Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für den Lieferanten
vor, ohne daß für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung,
Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden
Waren steht dem Lieferanten der dabei entstehende Eigentumsanteil an der neuen Sache im
Verhältnis des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum
Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Abnehmer
das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, daß der
Abnehmer dem Lieferanten im Verhältnis des Fakturen-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen,
vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese
unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt.
5. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich ob ohne oder nach
Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die oben
vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen
mit den anderen Waren weiter veräußert wird.
6. Über die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus
abgetretenen Forderungen hat der Abnehmer den Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für
eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Der Besteller hat dem Verkäufer alle
Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch
erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
7. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden
Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als ihr Wert, die
zu sichernden Forderungen um 20% oder mehr übersteigt.
8. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Wasser-, Hagel-,
Brand-, Strahlen-, Elektrosmog-, Diebstahl-, und Verwüstungsschäden versichern zu lassen und tritt
seine Versicherungsansprüche bereits jetzt an den Lieferanten erfüllungshalber ab. Der Lieferant
nimmt die Abtretung an.
9. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug oder bei Verletzung der vorgenannten Pflichten vom Vertrag zurückzutreten und
die Ware heraus zu verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Besteller.
§ 7 Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge
1. Gewährleistung
Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Im
Übrigen müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware
schriftlich angezeigt werden; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs
ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle
Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den
Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Ist der
Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm vertraglich vereinbarte Eigenschaften oder wird er
innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach
unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Sofern die Kaufsache nach einem
anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, sind insoweit erforderliche Mehraufwendungen
für Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten nicht vom Lieferanten zu tragen.Schlägt die
Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur
geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden
jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach
gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein
Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung
Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz
beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt
nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.Für Unternehmer beträgt die
Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
2 Sonstige Schadenersatzansprüche
Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine
vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind;
im Übrigen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren,
vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, weitergehende Folgeschäden sind
ausgeschlossen. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung
unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
§ 8 Urheberrechtsklausel
1. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Plänen und sonstigen Unterlagen, auch sofern sie in
Angeboten enthalten sind, behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch
für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an
Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
2. Sämtlich von uns entwickelten Produkte nebst deren Planungen und Funktionsbeschreibungen
stehen in unserem ausschließlichen geistigen Eigentum und Urheberrecht. Ein Nachbau oder die
unbefugte Weitergabe an Dritte und der missbräuchlichen Nutzung unserer Urheberrechte ist dem
Abnehmer nicht erlaubt. Zuwiderhandlungen werden mit einer Vertragsstrafe von 250.000 Euro
belegt. Dies gilt für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Vertragsbeendigung.
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche
Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über
sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten unser Geschäftssitz. Dasselbe
gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch auch
berechtigt, den Besteller am Gericht seines Sitzes zu verklagen.
3. Es gilt deutsches Recht.
§ 10 Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch
eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe
kommt.
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